Vereinsbeiträge -Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung?

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bamboole
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Vereinsbeiträge -Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung?

Beitrag von bamboole »

Hallo,
ich habe mal eine Frage an die juristisch versierten Kollegen unter uns, die sich mit Vertrags- und Vereinsrecht auskennen. Es geht um das Thema Beitragserhöhungen. Bei Versicherungen, Krankenkassen etc. ist ja bei Beitragserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen. Gilt so etwas auch bei Vereinsbeiträgen? Aktueller Fall, ein Verein mit bislang moderaten Mitgliedsbeiträgen erhöht knapp 2,5 Monate vor dem nächsten Beitragseinzug, der im halbjährlichen Turnus erfolgt, den Vereinsbeitrag für Aktive, Passive und Familien um 25-35%. Ob die Maßnahme gerechtfertigt war oder nicht, spielt keine Rolle. Das inaktive Mitglied ist verärgert und will kündigen. Normalerweise kann eine Kündigung 3 Monate zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Kann das Vereinsmitglied durch die vorzeitige Beitragserhebung auf ein Sonderkündigungsrecht "pochen" und bereits vor dem nächsten Bankeinzug kündigen oder muss er das bis zum Ende der Frist aussitzen? Es handelt sich um ein inaktives Mitglied, d.h. auf eine an Mitgliedschaft geknüpfte Spielberechtigung muss keine Rücksicht genommen werden. In der Vereinssatzung (wie wohl in den meisten Vereinssatzungen) ist dieser Fall nicht vorgesehen und es gibt dafür keine Regelung. Gibt es ein übergeordnetes "Allgemeines Vereinsrecht", in dem solche Eventualitäten allgemeinverbindlich behandelt werden? Ob es sinnvoll ist, wegen einer Erhöhung sofort auszutreten und ob ein Verein dies kulant regeln kann, soll hier keine Rolle spielen. Es geht hier um den rein rechtlichen Aspekt, ob er es mit Verweis auf Passus XY theoretisch rechtlich einfordern könnte
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Re: Vereinsbeiträge -Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöh

Beitrag von Kogser »

Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Grundsätzlich löst eine Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht aus. Die Mitglieder sind auf die ordentliche Kündigung verwiesen. Die Frist dafür muss sich aus der Satzung ergeben (sonst wäre ein sofortiger Austritt möglich) und darf nicht länger als zwei Jahre sein.

Eine fristlose Kündigung ist zwar auch für die Vereinsmitgliedschaft möglich. Sie setzt aber voraus, dass das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied wenigsten im Groben über die Belastungen orientieren können muss, die ihm aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen bei den Mitgliedsbeiträgen geben ihm deswegen ein Sonderkündigungsrecht.

Ab welcher prozentualen Erhöhung das möglich ist, hängt stark von den Verhältnissen im einzelnen Verein ab.

Das heißt,

• welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt,

• ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr so sehr ins Gewicht fallen,

• wie finanziell belastbar die Mitglieder sind und

• wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.

Beispiele: Das Landgericht Aurich (1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40 Prozent nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg (302 S 128/98) hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um über 100 Prozent für zulässig

Quelle: http://www.streifler.de/vereinsrecht-3a ... 10541.html

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